|
V E R B A N D S O R D N U N G
des Walderholungsverbandes Rhein-Nahe
-Zweckverband-
vom 30.12.1985
Die Städte Bacharach, Bingen, Ingelheim und Stromberg sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Daxweiler, Dichtelbach, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberheimbach, Oberdiebach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Warmsroth und Weiler bilden seit dem 07. Februar 1975 einen Zweckverband. Sie haben zur Anpassung an das Zweckverbandsgesetz (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) mit Zustimmung ihrer Stadt- / Gemeinderäte aufgrund des § 16 Abs.1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZwVG die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststellung beantragt.
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als die nach § 5 Abs.3 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit auf Grund des § 4 Abs. 2 ZwVG folgende Verbandsordnung fest:
§ 1 Aufgabe
- Der Zweckverband hat die Aufgabe, den Binger Wald - im geographischen Sinne - als
Naherholungsgebiet zu erschließen und weiter zu entwickeln, mit dem Ziel, den Menschen eine angemessene und naturnahe Erholung zu ermöglichen. Er hat darauf hinzuwirken, daß Vorhaben anderer öffentlicher oder privater Rechtsträger auf seine Ziele abgestimmt und entgegenstehende Maßnahmen verhindert werden.
- Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere,
- die Schaffung von Einrichtungen der Naherholung zur Lenkung des Erholungsverkehres; im übrigen aber die Erhaltung des Waldes und der Landschaft in der Urwüchsigkeit und Natürlichkeit nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft und den Belangen der Landespflege.
- die Herausgabe der Wanderkarte für dieses Gebiet
- die Durchführung der jährlichen Waldjugendspiele.
- Sicherung und Erhaltung von geschützten Objekten und Flächen, wie z.B. Naturdenkmälern, Bodendenkmälern etc.
- Sicherung und Erhaltung von Naturwaldzellen
- Die Bedeutung des Waldes als Erholungseinrichtung dem Bürger nahezubringen
- Zu den Naherholungseinrichtungen zählen insbesondere
- Wasserflächen, Feuchtgebiete und andere Biotope, Lehrpfade, Wanderwege, Park- und Rastplätze, Schutzhütten, Aussichtspunkte, Spielplätze, Liegewiesen und Grillplätze.
§ 2 Mitglieder
Mitglieder des Zweckverbandes sind:
Stadt Bacharach |
Landkreis Mainz-Bingen |
Stadt Bingen |
Landkreis Mainz-Bingen |
Stadt Ingelheim |
Landkreis Mainz-Bingen |
Stadt Stromberg | Landkreis Bad Kreuznach |
Ortsgemeinde Breitscheid | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Daxweiler | Landkreis Bad Kreuznach |
Ortsgemeinde Dichtelbach | Rhein-Hunsrück-Kreis |
Ortsgemeinde Manubach | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Niederheimbach | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Oberdiebach | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Oberheimbach | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Trechtingshausen | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Waldalgesheim | Landkreis Mainz-Bingen |
Ortsgemeinde Warmsroth | Landkreis Bad Kreuznach |
Ortsgemeinde Weiler | Landkreis Mainz-Bingen |
§ 3 Name und Sitz
- Der Zweckverband führt den Namen "Walderholungsverband "Rhein-Nahe"
-Zweckverband-".
- Der Zweckverband hat seinen Sitz in Bingen am Rhein.
§ 4 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsitzende und die Verbandsversammlung.
§ 5 Verbandsvorsitzender
- Der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Kommunalen Vertretungen gewählt. Die Reihenfolge der Vertreter wird durch die Verbandsversammlung festgelegt.
- Der Verbandesvorsitzende führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Verbandsvorsitzende bedient sich zur Führung der Verwaltungsgeschäfte eines
Geschäftsführers. Dieser erhält zur Abgeltung seines Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe jährlich im Rahmen des Haushaltsplanes von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
§ 6 Verbandsversammlung
- Der Verbandsversammlung gehören an:
a) der Verbandsvorsitzende
b) die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen.
- Jedes Verbandsmitglied erhält bis zu 1.000 Einwohner drei Stimmen und für jede weitere angefangene 1.000 Einwohner eine zusätzliche Stimme.
- Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch einen Vertreter ausgeübt.
-
Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die Bürgermeister
der Verbandsgemeinden - soweit Ortsgemeinden Mitglied des
Verbandes sind - und die Leiter der für den Verbandsbereich
zuständigen Forstämter einzuladen. Sie haben beratende Funktion.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern sie nicht den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen sind, insbesondere über
- Änderung der Verbandsordnung
- Beitritt neuer Verbandsmitglieder
- Höhe der Verbandsumlage
- Festsetzung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes einschl. Nachträge
- Entgegennahme und Feststellung der Jahresrechnung, sowie die Entlassung des Verbandsvorsitzenden
§ 8 Form der öffentlichen Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der für die Städte / Ortsgemeinden jeweils durch Satzung geltenden Form der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 9 Deckung des Finanzbedarfes
- Zur Bestreitung der allgemeinen Aufwendungen des Verbandes und zur Durchführung
von Gemeinschaftsaufgaben wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage nach den jeweils maßgebenden Einwohnerzahlen erhoben. Die Höhe der Umlage wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
- Die Kosten für Naherholungseinrichtungen sind immer von dem Verbandsmitglied zu tragen, auf dessen Grund und Boden sie errichtet werden. Dabei bestimmt jedes Verbandsmitglied selbst, in welchem Umfang Arbeiten ausgeführt werden.
- Die von Verband geschaffenen Naherholungseinrichtungen gehen grundsätzlich in das Eigentum des entsprechenden Verbandsmittgliedes über, es sei denn, es handelt sich um gemeinschaftlich finanziertes Vermögen.
§ 10 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Abwicklung bei Auflösung oder beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
- Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben.
- Verbandsmitglieder können zum Schluß eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband
ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muß spätestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, mit eingeschriebenen Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.
- Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
erhalten die Verbandsmitglieder das von ihnen evtl. eingebrachte bewegliche und unbewegliche Vermögen vorbehaltlich des Absatzes 5 zurück.
- Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben.
- Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus den Zweckverband gilt
Absatz 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, so lange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden; stattdessen ist ein entsprecheder Geldbetrag zu leisten.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verbandsordnung tritt zum 01.01.1986 in Kraft
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Mainz, den 30.12.1985
In Vertretung
(Kattus)
Dezernent
Betr.: Vollzug des Zweckverbandsgesetzes;
hier: Verbandsordnung des Zweckverbandes Walderholungsverband Rhein-Nahe -Zweckverband-
Gemäß §§ 16 Abs.1, 4 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) erläßt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen folgenden Beschluß:
- Die Städte Bacharach, Bingen, Ingelheim und Stromberg sowie die Ortsgemeinden Breitscheid, Daxweiler, Dichtelbach, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberheimbach, Oberdiebach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Warmsroth und Weiler bilden den Zweckverband "Walderholungsverband "Rhein-Nahe" -Zweckverband-"
- Die von den Beteiligten anerkannte Verbandsordnung wird festgestellt.
- Dieser Beschluß und die Verbandsordnung werden am 01.01.1986 rechtswirksam.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Mainz, den 30.12.1985
In Vertretung
(Kattus)
Dezernent
Zum Seitenanfang
|